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Die Ausschlussfrist im Arbeitsrecht

Markus Vogelsberger • Feb. 02, 2017
Die Ausschlussfrist im Arbeitsrecht

In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen werden häufig Ausschlussfristen vereinbart. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach Fällig­keit gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden, schlichtweg durch Zeitablauf. Ausschlussfristen bezwecken dabei, Arbeitgebern und Arbeitnehmern möglichst schnell einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Der Grundgedanke ist die Rechtsklarheit und der Rechtsfrieden. Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist von der anderen Seite nicht mehr bezüglich vergangener Forderungen in Anspruch genommen zu werden. Macht also der Arbeitnehmer z.B. die ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß abgerechneten, jedoch fälligen Überstunden oder Zuschläge nicht rechtzeitig innerhalb der Frist geltend, gehen diese Ansprüche dem Arbeitnehmer ersatzlos verloren.

Vertragliche Ausschlussfristen unterliegen aber einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vertragliche Ausschlussfrist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs unangemessen kurz. Zugleich ist es nicht möglich nur einseitige Ausschlussfristen zu Lasten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Im Einzelnen gibt es eine umfassende Rechtsprechung, in welchen Fällen eine vertragliche Ausschlussfrist eventuell unwirksam sein kann. Das tückische daran ist, dass Ausschlussfristen auch dann gelten, wenn man davon nichts weiß. Jedem Arbeitnehmer ist daher dringend angeraten den eigenen Arbeitsvertrag darauf zu prüfen, ob für ihn Ausschlussfristen gelten. Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich die geltenden Fristen zu beachten und innerhalb dieser Fristen zur Wahrung seiner Rechte entsprechend zu reagieren. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim

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