Die Ausschlussfrist im Arbeitsrecht

In
Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, besonders aber in Tarifverträgen
werden häufig Ausschlussfristen vereinbart. Danach erlöschen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach Fälligkeit
gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden, schlichtweg durch
Zeitablauf. Ausschlussfristen bezwecken dabei, Arbeitgebern und Arbeitnehmern
möglichst schnell einen Überblick über das Bestehen von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis zu verschaffen. Der Grundgedanke ist die Rechtsklarheit und
der Rechtsfrieden. Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber soll sich darauf verlassen
können, nach Ablauf der Ausschlussfrist von der anderen Seite nicht mehr
bezüglich vergangener Forderungen in Anspruch genommen zu werden. Macht also
der Arbeitnehmer z.B. die ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß abgerechneten, jedoch
fälligen Überstunden oder Zuschläge nicht rechtzeitig innerhalb der Frist
geltend, gehen diese Ansprüche dem Arbeitnehmer ersatzlos verloren.
Vertragliche Ausschlussfristen unterliegen aber einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vertragliche Ausschlussfrist von weniger als 3 Monaten für die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs unangemessen kurz. Zugleich ist es nicht möglich nur einseitige Ausschlussfristen zu Lasten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Im Einzelnen gibt es eine umfassende Rechtsprechung, in welchen Fällen eine vertragliche Ausschlussfrist eventuell unwirksam sein kann. Das tückische daran ist, dass Ausschlussfristen auch dann gelten, wenn man davon nichts weiß. Jedem Arbeitnehmer ist daher dringend angeraten den eigenen Arbeitsvertrag darauf zu prüfen, ob für ihn Ausschlussfristen gelten. Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich die geltenden Fristen zu beachten und innerhalb dieser Fristen zur Wahrung seiner Rechte entsprechend zu reagieren. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim