Die unzulässige Androhung mit einem „SCHUFA-Eintrag“

Die „SCHUFA“ (Schutzgemeinschaft
für allgemeine Kreditsicherung) ist eine sog.
Wirtschaftsauskunftei, d.h.
sie sammelt Informationen und Daten zu Einzelpersonen und Unternehmen und gibt diese
Informationen ihren Vertragspartnern, u.a. Banken, Kreditinstituten,
Handelsunternehmen und sonstigen Dienstleistern zur Prüfung und Bestimmung der Zahlungsfähigkeit
ihrer möglichen Kunden weiter. Sobald eine Information über einen sog. negativen
Eintrag, z.B. über eine nicht ordnungsgemäß gezahlte, jedoch berechtigte
und/oder titulierte Forderung gegeben ist, wird sich eine Bank oder ein
Telefonanbieter intensiver überlegen, ob ein Vertrag mit dem betreffenden
Kunden vereinbart werden kann oder nicht. Umgekehrt bedeutet dies, dass hiervon
betroffene Kunden, zu deren Lasten ein „Negativeintrag“ gegeben ist, von dieser
weitergeleiteten Information sehr stark beeinträchtigt sein können, da ihnen gar
aufgrund dessen der evtl. dringend benötigte Kredit nicht mehr gewährt wird. Drastisch
wird es dann, wenn ein sog. “Negativeintrag“ in unberechtigter Weise eingetragen
und dann weitergegeben wurde. Dies kann zu erheblichen Nachteilen führen, da der
Kunde dann grundlos als nicht kreditwürdig angesehen wird.
Im Wissen um diesen Umstand und die damit verbundene Angst der Kunden versuchen immer wieder Unternehmen und Inkassodienste, aber auch Rechtsanwälte, säumige Schuldner mit fragwürdigen Methoden zur Zahlung vermeintlich rückständiger Forderungen zu drängen. Den Kunden wird dann oft mit einer Meldung und demnach mit einem sog. negativen Eintrag bei der Schufa gedroht für den Fall, dass er seinen Pflichten nicht nachkommt und die behauptete Forderung nicht bezahlt. Hierzu muss der Verbraucher/Kunde/Schuldner aber wissen, dass es für ihn bereits ausreicht, wenn er die behauptete Forderung als unberechtigt zurückweist, d.h. diese konkret bestreitet. Ist die Forderung bestritten, verhindert dies die angedrohte Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa. Auf diesen Umstand und dieses Recht müssen die Kunden in den betreffenden Schreiben nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG ausdrücklich hingewiesen werden. Der BGH hat jüngst zum Ausdruck gebracht, dass es eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik darstellt und zugleich die Voraussetzungen einer Nötigung erfüllen kann, wenn der Kunde nicht ausreichend und vollständig über diesen Umstand belehrt wird. Rechtsanwalt Markus Vogelsberger, Ingelheim